Erfahrungen & Bewertungen zu 2Pro Automation & Engineering GmbH & Co. KG
top of page
2Pro Automatisierung Anlagenbau Industrieservice IT Consulting Schwachstellenanalyse Monitoring SIEM eLearning System VDA ISA Tisax  ISO 27001  Managed Security  Berater Informationssicherheit Roboterprogrammierer Maschinenbau

Allgemeine Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufbedingungen der 2PRO Automation Engineering GmbH & Co. KG

 

Stand: Dezember 2022
 

  1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AEB“) der 2PRO Automation & Engineering GmbH & Co. KG („2PRO“) sind Bestandteil aller zwischen 2PRO und dem Lieferanten abgeschlossenenVerträge über die Lieferung von Waren und Leistungen („Verträge“). Diese AEB sind auch Bestandteil aller künftigen Verträge, selbst dann, wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Eigene Bedingungen des Lieferanten oder Dritter, die 2PRO nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für 2PRO unverbindlich, auch wenn 2PRO ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht. Auch wenn 2PRO auf eine Nachricht Bezug nimmt, die Bedingungen des Lieferanten oder Dritter enthält oder auf solche verweist oder wenn 2PRO Waren bzw. Leistungen des Lieferanten oder Dritter in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AEB abweichender Bedingungen vorbehaltlos annimmt, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung solcher Bedingungen.

  2.  

  3. Ein verbindlicher Vertrag kommt erst dann zwischen dem Lieferanten und 2PRO zustande, wenn 2PRO ein Angebot des Lieferanten schriftlich, auch per E-Mail oder Telefax, angenommen hat („Bestellung“).
     

  4. Die in der Bestellung ausgewiesenen Preise sind bindend. Außer bei abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis stets Lieferung und Transport frei Verwendungsstelle und Verpackung ein.
     

  5. Soweit nach dem vereinbarten Vertrag der Preis keine Verpackung beinhaltet und die Vergütung für die, nicht nur leihweise zur Verfügung gestellte, Verpackung nicht ausdrücklich geregelt ist, ist diese zum nachweisbaren Selbstkostenpreis zu berechnen. Auf Verlangen von 2PRO hat der Lieferant die Verpackung auf seine Kosten zurückzunehmen.
     

  6. Sofern nichts anderes vereinbart ist, zahlt 2PRO ab Lieferung der Ware bzw. ab Fertigstellung der Leistung und Rechnungserhalt die Vergütung binnen 21 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto, binnen 30 Tagen unter Abzug von 2 % Skonto oder binnen 60 Tagen ohne Abzug. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung genügt der Eingang des Überweisungsauftrages bei der Bank von 2PRO.
     

  7. In sämtlichen Lieferpapieren und Rechnungen sind die Projekt-, Bestell- bzw. Artikel-Nr., Liefermenge und Lieferanschrift von 2PRO anzugeben. Sollten eine oder mehrere dieser Angaben fehlen und sich dadurch im Rahmen des normalen Geschäftsverkehrs die Bearbeitung durch 2PRO verzögern, verlängern sich die in Absatz 4 genannten Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung.
     

  8. Bei Zahlungsverzug schuldet 2PRO Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB.
     

  9. Die von 2PRO in der Bestellung angegebene oder sonst nach diesen AEB maßgebliche Lieferzeit (Liefertermin oder -frist) ist bindend. Vorzeitige Lieferungen sind nicht zulässig, soweit keine schriftliche Zustimmung von 2PRO vorliegt.
     

  10. Der Lieferant ist verpflichtet, 2PRO sofort schriftlich auch per E-Mail oder Telefax zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach die Liefer- /Leistungszeit nicht eingehalten werden kann.
     

  11. Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung/Leistung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages bestimmen, so kommt der Lieferant mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung bedarf.
     

  12. Bei Liefer-/Leistungsverzug ist 2PRO nach vorheriger schriftlicher Androhung gegenüber dem Lieferanten berechtigt, für jeden angefangenen Kalendertag des Verzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 %, maximal 5 %, des jeweiligen Auftragswerts zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen.
     

  13. Der Lieferant verpflichtet sich, in Zusammenhang mit Projekten aus der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien keinen Kontakt zu Endkunden von 2PRO aufzunehmen, insbesondere keine eigenen Angebote zu Unterbreiten und keine Geschäftsbeziehung zu diesen zu begründen. Diese Verpflichtung gilt während der gesamten Dauer der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien und bis zum Ablauf von drei Jahren nach Abwicklung eines Projekts aus der Geschäftsverbindung insoweit, als die Geschäftsbeziehung in Zusammenhang zu einer Vertragsbezeichnung des Bestellers zum Endkunden steht. Bei Verletzung der genannten Punkte behält sich die 2PRO vor, dem Lieferant eine Vertragsstrafe in Höhe von 50% des Auftragswertes in Rechnung zu stellen die vom Lieferanten beglichen wird. Sollte weitere Mitarbeiter eingesetzt werden wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 30.000€ pro betreffenden Mitarbeiter fällig, die ebenfalls vom Lieferanten innerhalb einer Woche zu begleichen ist.
     

  14. Soweit der Endkunde von 2PRO während der Laufzeit der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien Kontakt zum Lieferanten aufnimmt, wird der Lieferant 2PRO hierüber unverzüglich informiert. Der Lieferant verpflichtet sich keine Werbung (Visitenkarten oder ähnliches) in eigener Sache beim Auftraggeber & Endkunden zu machen.
     

  15. Die Gefahr bei der Lieferung von Waren geht, auch wenn Versendung vereinbart wurde, erst auf 2PRO über, wenn die Ware an der vereinbarten Verwendungsstelle an 2PRO übergeben wird.
     

  16. Der Lieferant muss prüfen, ob die bestellten Waren und/oder deren Bestandteile und/oder für die Durchführung der Leistung genutzten Stoffe im Herkunftsland, Bestimmungsland und/oder allen Transitländern als gefährliche Güter (z. B. Farben, Klebstoffe, Chemikalien oder entzündliche, oxidierende, explosionsgefährliche, brennbare, giftige, radioaktive, ätzende oder zur Selbsterhitzung neigende Güter) einzustufen sind. Ist das so, muss der Lieferant 2PRO unverzüglich schriftlich darüber informieren.
     

  17. Bei der Verpackung, Kennzeichnung und Deklaration von gefährlichen Gütern ist der Lieferant zur Beachtung der jeweils national und international anwendbaren Vorschriften verpflichtet, insbesondere (i) Seefracht: Gefahrgutverordnung - Sea IMDG Code, (ii) Luftfracht: UNICAO IATA RAR US-Dot, (iii) Bahn: EVO/RID, (iv) Gefahrgutverordnung - Schiene, (v) Straße: ADR sowie Gefahrgutverordnung – Straße und (vi) Allgemein: Gefahrstoffverordnung.
     

  18. Der Lieferant ist für alle bei 2PRO und Dritten entstehenden Schäden verantwortlich, die daraus resultieren, dass der Lieferant von ihm einzuhaltende Vorschriften bei der Verpackung, dem Versand und/oder der Lagerung von gefährlichen Gütern nicht beachtet hat.
     

  19. Wird eine Gemeinschaftsunterkunft seitens des Auftraggebers zur Verfügung gestellt, so haften die Mitarbeiter des Auftragnehmers bzw. der Auftragnehmer für Beschädigungen und Verunreinigungen. Die Wohnungen sind in einwandfreiem Zustand und besenrein zurückzugeben. Sollten bei Rückgabe zur Beseitigung von Verunreinigungen und Beschädigungen Kosten stehen, werden diese dem Auftragnehmer in Rechnung gestellt.
     

  20. 2PRO behält sich an den dem Lieferanten ggf. zur Verfügung gestellten Sachen, wie z. B. Zeichnungen, Pläne, Werkzeug („Sachen“) das Eigentums-, und/oder Urheberrecht vor. Der Lieferant darf die Sachen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von 2PRO weder Dritten zugänglich machen noch selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Der Lieferant hat die Sachen auf Verlangen von 2PRO vollständig an 2PRO zurückzugeben. Vom Lieferanten hiervon angefertigte Kopien sind zu vernichten; es sei denn, die Aufbewahrung solcher Kopien ist imRahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten oder die Speicherung von Daten ist zu Sicherungszwecken im Rahmen der üblichen Datensicherung vorgeschrieben.

  21.  

  22. Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf fällige Zahlungsverpflichtungen von 2PRO für Waren beziehen, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte sind gegenüber 2PRO unverbindlich.
     

  23. Der Lieferant hat Waren bzw. Leistungen frei von Sach- und Rechtsmängeln zu liefern bzw. zu erbringen. Bei Mängeln stehen 2PRO uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu. Durch Annahme von vom Lieferanten vorgelegten Mustern oder Proben für Waren bzw. Leistungen verzichtet 2PRO nicht auf die Geltendmachung von Mängelansprüchen.
     

  24. Mit Zugang einer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Mängelansprüchen gehemmt, bis der Lieferant die Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt hat oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über Mängelansprüche verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, 2PRO musste nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.

  25.  

  26. Wird 2PRO aufgrund eines Personen-, Sach-, Umwelt- oder sonstigen Schadens, insbesondere eines Produktschadens, für den der Lieferant verantwortlich ist, von Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen, hat der Lieferant 2PRO auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter einschließlich der notwendigen Kosten zur Abwehr dieser Ansprüche freizustellen, wenn der Lieferant die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt hat.
     

  27. Muss 2PRO wegen eines Fehlers der vom Lieferanten gelieferten Waren eine Rückrufaktion gegenüber Dritten durchführen, trägt der Lieferant sämtliche mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche von 2PRO bleiben hiervon unberührt.
     

  28. Der Lieferant haftet 2PRO gegenüber für Schäden, die 2PRO dadurch entstanden sind, dass der Lieferant im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren oder der Erbringung von Leistungen gegen umweltrechtliche Bestimmungen, z.B. das BImSchG, WHG, AbfG, verstoßen hat.
     

  29. Der Lieferant unterhält auf eigene Kosten eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mind. EUR 5.000.000,- zweifach maximiert pro Versicherungsjahr und wird 2PRO auf Verlangen eine Deckungsbestätigung des Versicherers dazu zur Verfügung stellen.
     

  30. Der Lieferant steht nach Maßgabe des folgenden Absatzes dafür ein, dass durch von ihm gelieferte Waren oder ausgeführte Leistungen keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern, in denen er die Waren herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden.
     

  31. Der Lieferant ist verpflichtet, 2PRO von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen 2PRO  wegen der in dem vorherigen Absatz genannten Verletzung von gewerblichen Schutzrechten heben und 2PRO alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dieser Anspruch besteht nicht, soweit der Lieferant nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte kennen müssen.
     

  32. Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile für die an 2PRO gelieferten Waren für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren ab Lieferung vorzuhalten. Beabsichtigt der Lieferant, die Produktion von Ersatzteilen für die an 2PRO gelieferten Waren einzustellen, wird er dies 2PRO unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung schriftlich mitteilen.
     

  33. Der Lieferant wird den Inhalt der Bestellung und sämtliche ihm von 2PRO dafür überlassenen Informationen, mit Ausnahme öffentlich zugänglicher Informationen, geheim halten und nur zur Ausführung der Bestellung verwenden. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von 2PRO darf der Lieferant in Werbematerial, Broschüren, etc. nicht als Referenz auf die Geschäftsverbindung mit 2PRO hinweisen. Der Lieferant wird eigene Sublieferanten entsprechend verpflichten.
     

  34. Der Lieferant ist nicht berechtigt, Forderungen aus dem Vertragsverhältnis, das der Bestellung zugrunde liegt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von 2PRO an Dritte abzutreten. § 354a HGB bleibt unberührt.
     

  35. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen der AEB bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
     

  36. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, das der Bestellung zugrunde liegt, ist, vorbehaltlich der Bestimmungen des § 38 ZPO, Braunschweig. Die zwischen 2PRO und dem Lieferanten geschlossenen Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrechtsübereinkommen).
     

bottom of page